Bei Prostitution in Sperrbezirken muss mit Bußgeld gerechnet werden
Grundsätzlich ist in Deutschland die Prostitution erlaubt, sofern sie auf freiwilliger Basis geschieht. Der Straftatbestand § 184f Ausübung der verbotenen Prostitution bezieht sich ausschließlich auf Gebiete, in denen diese durch Rechtsverordnung nicht erlaubt ist. Die Kommunen haben die Möglichkeit, in geografisch klar abgegrenzten Gebieten einen sogenannten Sperrbezirk einzurichten. Der Sperrbezirk kann auch nur zu bestimmten Tageszeiten gelten, zum Beispiel tagsüber.
Wer sich in diesem Sperrbezirk dennoch prostituiert, verstößt gegen diese Rechtsverordnung und muss mit einem Bußgeld rechnen. Eine Anklage aufgrund Ausübung der verbotenen Prostitution erfolgt erst nach beharrlichem Zuwiderhandeln. Das bedeutet, dass mindestens beim ersten Aufgreifen durch die Polizei keine strafrechtlichen Konsequenzen drohen. Ab welcher Häufigkeit des Verstoßes die Behörden tatsächlich ein Verfahren einleiten, lässt sich nicht konkret sagen.
Bei einem solchen Fall der Ausübung der verbotenen Prostitution ist diese Unbestimmtheit für unsere Verteidigungsstrategie ein Ansatzpunkt. Oftmals stellen wir infrage, dass unsere Mandanten beharrlich zuwidergehandelt haben. Zusätzlich stellen wir die nicht vorhandene Wiederholungsgefahr plausibel dar.
Das Gesetz sieht für die Ausübung der verbotenen Prostitution eine Höchststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe vor. In der Regel schöpfen Richter diesen Strafrahmen nicht ansatzweise aus, sofern Angeklagte keine Vorstrafen und nicht permanent die Rechtsverordnung missachtet haben. Häufig können wir bei diesem Straftatbestand eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Für den Notfall
Für den Notfall:
0170 525 1111
Rund um die Uhr erreichbar
Heindl & Lang
+49 (0) 89 – 54 88 46 51
+49 (0) 89 – 21 66 89 10
kanzlei@sexualstrafrecht-anwaelte.de