Sexualstrafrecht ab 10.11.2016

§ 177 StGB: Sexualstrafrecht ab dem 10.11.2016

Im Juli 2016 hat der Bundestag einstimmig grundlegende Änderungen im Sexualstrafrecht beschlossen, am 10.11.2016 sind diese in Kraft getreten. Bei ihnen handelt es sich vornehmlich um eine Reaktion auf die Ereignisse in der Kölner Silvesternacht, in der große Gruppen von Männern Frauen sexuell belästigt haben.

Bis dato sah das Sexualstrafrecht nur eine Strafbarkeit vor, wenn sich Opfer gegen sexuelle Handlung gewehrt hatten. Die Täter mussten sie nötigen. Künftig liegt eine Straftat war, wenn ein Opfer keinen erkennbaren Willen im Sinne des Einverständnisses zeigt. Es bedarf damit keines Widerstands mehr. Diese Regelung wird der Tatsache gerecht, dass sich Opfer in vielen Fällen vor einem aktiven Widerstand fürchten. Werden sie beispielsweise von einer bedrohlichen Gruppe umringt, trauen sich Betroffene aus Angst vor körperlicher Gewalt nicht, dagegen vorzugehen. Nun muss nur noch erkennbar sein, dass das Opfer mit der Tat nicht einverstanden ist. Dazu genügen emotionale Äußerungen wie Weinen.

Zudem stellt das Sexualstrafrecht seit November 2016 sexuelle Handlungen gegenüber in der Willensbildung erheblich eingeschränkten Personen unter Strafe, sofern diese nicht eindeutig ihre Zustimmung erteilen. Mit diesem Begriff meint der Gesetzgeber zum Beispiel stark alkoholisierte Personen.

Das neue Sexualstrafrecht schließt weitere Gesetzeslücken. So müssen Täter mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie einen Überraschungsmoment ausnutzen. In diesem Fall überrumpeln sie die Opfer, sodass sie keine Zeit für das Ausdrücken ihres Unwillens haben.