Ausbeutung von Prostituierten

Prostitution ist nur dann strafbar, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt

Die Ausbeutung von Prostituierten ist in Paragraf 180a des Strafgesetzbuchs geregelt, ein Richter kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängen. Prostitution ist in Deutschland nicht strafbar, ein Bordellbesitzer kann zum Beispiel legal als Arbeitgeber fungieren.

Strafbarkeit liegt nur dann vor, wenn sich jemand der Ausbeutung von Prostituierten schuldig macht. Das setzt ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis vor. Beides führt dazu, dass Prostituierte nicht mehr frei über die Beendigung ihrer Tätigkeit entscheiden können. Eine persönliche Abhängigkeit kann unter anderem bedeuten, dass Prostituierte psychisch unter Druck gesetzt werden. Ein Beispiel für eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist der Zwang, durch Prostitution Schulden abzubezahlen.

Im zweiten Absatz dieses Paragrafen hat der Gesetzgeber weitere Fälle hinzugefügt. Die Ausbeutung von Prostituierten ist gegeben, wenn ein Dritter Minderjährigen zur Ausübung dieser Tätigkeit eine Wohnung, eine Unterkunft oder einen gewerbsmäßigen Aufenthalt gewährt

Die Gewährung allein reicht bei Minderjährigen, Druck muss nicht vorhanden sein. Wer Erwachsenen für die Prostitution eine Wohnung überlässt, kann ebenfalls mit dem Gesetz in Konflikt geraten. In diesem Fall muss der Überlasser die jeweilige Person aber explizit anhalten oder durch eine deutlich überhöhte Miete, Ausnutzung der Wohnungslosigkeit beziehungsweise ähnliches ausbeuten.

Unsere Kanzlei vertritt hinsichtlich der Ausbeutung von Prostituierten sowohl Beschuldigte als auch Opfer. Speziell betroffene Opfer haben oftmals aufgrund des vorhandenen Abhängigkeitsverhältnisses Scheu, bei der Polizei eine Strafanzeige zu erstatten. Wir beraten sie ausführlich und wägen die nächsten Schritte ab. Mit einem gezielten juristischen Vorgehen lässt sich die bestehende Abhängigkeit überwinden.