Illegale Pornografie umfasst mehrere Straftatbestände
Illegale Pornographie ist als Straftatbestand im Paragrafen 184 des Strafgesetzbuchs geregelt. Dieses Delikt umfasst mehrere Straftatbestände. Dazu zählt die Kinder- und Jugendpornografie. Auch gewalt- und tierpornografische Schriften sind verboten. Im Gesetzestext steht „Schriften“: Damit meint der Gesetzgeber sämtliche Formen pornografischer Darstellungen, insbesondere auch Bilder und Videos.
Verboten sind der Erwerb, der Besitz und die Verbreitung solcher Inhalte. Für eine Verurteilung genügt es, wenn die Polizei bei einer Beschlagnahmung eines Computers auf ebendiesem entsprechende Dateien findet. Auch die Zwischenspeicherung solcher Dateien kann für eine Verurteilung ausreichen.
Wir empfehlen Ihnen, sich bei einer solchen Anschuldigung sofort an unsere Kanzlei zu wenden.
Erfahrungsgemäß zücken Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften bei dem Vorwurf „illegale Pornographie“ alle ihnen möglichen Karten. Sie greifen zum Beispiel rasch zu Mitteln wie Hausdurchsuchung und U-Haft.
Unsere Kanzlei begleitet Sie während des gesamten Verfahrens. Wir beraten Sie erstens und verhindern unter anderem verhängnisvolle Aussagen. Zweitens legen wir Rechtsmittel gegen alle unverhältnismäßige Aktionen der Behörden ein, etwa gegen eine nicht rechtmäßige U-Haft. Drittens versuchen wir, den Schaden zu minimieren. Ist der Vorwurf „Illegale Pornographie“ korrekt, wirken wir zum Beispiel darauf hin, dass das Gericht einen Strafbefehl erlässt. Das ist zwar auch eine Verurteilung, bei diesem Verfahren vermeiden wir jedoch einen öffentlichen Prozess mit dem rufschädigenden Potenzial.
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