Sexuelle Belästigung

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Die sexuelle Belästigung als Straftatbestand umfasst mehrere mögliche Delikte. Es kann sich zum Beispiel um Exhibitionismus oder Übergriffigkeit unter der Schwelle der sexuellen Nötigung handeln. Mittlerweile häufen sich auch die Fallzahlen, bei denen sexuelle Belästigung via Internet vorliegt. Der Straftatbestand kann unter anderem erfüllt sein, wenn jemand unaufgefordert und gegen des ausdrücklichen Willen des Empfängers Nacktfotos zusendet.

Im Einzelfall ist professionell zu überprüfen, ob tatsächlich eine sexuelle Belästigung gegeben ist. Zum Teil wirft die Staatsanwaltschaft beispielsweise eine sexuelle Nötigung mit deutlich höherem Strafmaß vor, dabei war es eine sexuelle Belästigung. Für einen Angeklagten ist eine Verurteilung für eine sexuelle Belästigung besser als eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung oder gar einer Vergewaltigung.

Häufig zeigt sich auch, dass der Vorwurf einer Belästigung ohne Grund erhoben wird. Wir haben schon bei vielen Mandanten eine Einstellung des Verfahrens beziehungsweise bei einem Gerichtsprozess einen Freispruch erwirkt. In einer solchen Lage bedarf es spezialisierter und erfahrener Anwälte: Gewöhnlich steht Aussage gegen Aussage, ohne Zeugen und mit überschaubarer Beweis- und Indizienanlage. Nur kompetente Anwälte für das Sexualstrafrecht können die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft zielgerichtet widerlegen. Sie beraten ihre Mandanten auch umfassend. Mit dieser Unterstützung vermeiden sie zum Beispiel unbedarfte Aussagen, die sich später im Verfahren als fatal erweisen können.