Immer mehr Sexualstraftaten werden über das Internet ausgeübt
Einige Sexualstraftaten haben sich in den letzten Jahren zunehmend in das Internet verlagert. Als Beispiele verdienen die Verbreitung sowie der Erwerb kinder- beziehungsweise jugendpornografischer Schriften Erwähnung, geregelt in den Paragrafen 184b und 184c StGB. Früher fand der Handel mittels Datenträgern statt, unter anderem per Postversand. Heute bieten Kriminelle die Dateien online an, Käufer laden sich diese herunter.
Grundsätzlich gibt es kein spezielles Sexualstrafrecht im Internet. Es gelten die gewöhnlichen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Nur die Vorgehensweise der Behörden hat sich geändert. Sie haben insbesondere bessere Ermittlungsansätze. Wenn sie beispielsweise bei einem Händler eine Razzia durchführen, gelangen sie häufig an die Identitäten der Käufer. Sie stellen zum Beispiel Bankverbindungen oder IP-Adressen sicher. Den Käufern hilft es nichts, wenn der Anbieter im Ausland wohnt. Die Polizeibehörden kooperieren international und übermitteln die entsprechenden Daten an das Bundeskriminalamt.
Das Sexualstrafrecht im Internet umfasst viele weitere Straftaten. Dazu zählt das unaufgeforderte Sexting. Sexting bedeutet das Zusenden von sexuell anregenden Bildern, etwa Nacktbildern. Ist der Empfänger damit nicht einverstanden, kann er Anzeige erstatten. Diese Straftat fällt unter den Paragrafen 184 Abs. 6, Verbreitung pornografischer Schriften. In der Öffentlichkeit hat zudem das sogenannte Cyber-Grooming eine breite öffentliche Debatte und Aufregung ausgelöst, das gezielte Online-Ansprechen von Kindern mit sexuellem Hintergedanken. Dabei handelt es sich um eine Unterkategorie des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 4). Gegebenenfalls sind weitere Straftatbestände im Sexualstrafrecht im Internet erfüllt: Sendet der Minderjährige beispielsweise in diesem Zusammenhang Nacktfotos von sich zu, kommt auch der Anklagepunkt Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften hinzu.
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